Die seit dem Haftanordnungsentscheid vom 12. Dezember 2021 dazugekommenen Ermittlungsergebnisse vermögen wie gezeigt den bestehenden dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. Mit der belastenden Einvernahme des Opfers vom 27. Januar 2022, dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, der Auswertung des in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten und an der Kleidung des Opfers festgestellten Reizstoffsprays und den Aussagen des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2022 sind im Übrigen zusätzliche Verdachtsmomente hinzugetreten. Der dringende Tatverdacht besteht weiterhin.