Entgegen der Ansicht der Verteidigung begründen die Ermittlungsergebnisse dabei einen Verdacht nicht nur auf die Tat an sich, sondern explizit auch auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Die seit dem Haftanordnungsentscheid vom 12. Dezember 2021 dazugekommenen Ermittlungsergebnisse vermögen wie gezeigt den bestehenden dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern.