Auch das widerspricht seiner späteren Äusserung in der Einvernahme, G.________ sei vor der Tat 2- 3 Mal pro Woche bei ihm aufgetaucht, um das Drogengeld bei ihm einzutreiben. Schliesslich wurden mehrere Reizstoffsprays mit dem gleichen Wirkstoff, welcher bei der Tat gegen G.________ eingesetzt wurde, in der Wohnung gefunden, in welcher der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 festgenommen wurde. Dass sowohl der Beschwerdeführer wie der ebenfalls in der Wohnung angetroffene L.________ bestreiten, dass die Reizstoffsprays ihnen gehörten, dürfte eine reine Schutzbehauptung sein.