sie mit gratis Kokain besteche, eher realitätsfremd und unglaubhaft. Im Widerspruch zu seinen Aussagen steht auch die Beteuerung, keinen Streit mit G.________ gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er schon vor dem 12. November 2021 (Tatzeit) gewusst habe, dass G.________ aufgrund einer Verletzung in der Tatzeit seine linke Hand geschient und eingebunden hatte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nichts darüber gewusst, er habe G.________ nicht getroffen und nicht mit ihm gesprochen. Auch das widerspricht seiner späteren Äusserung in der Einvernahme, G.___