Weiter gibt er zu, Schulden aus Kokainkäufen bei G.________ zu haben, ca. CHF 2'000.00. G.________ sei in der Zeit vor der Tat praktisch alle 2-3 Tage bei ihm gewesen, um das Geld einzutreiben, welches er aber nicht gehabt habe. Darin ist durchaus ein Motiv für den Beschwerdeführer zu sehen, G.________ zusammenzuschlagen, um ihm zu verstehen zu geben, er solle ihn nicht ständig wegen des Geldes behelligen. Dagegen wirkt die vom Beschwerdeführer geäusserte Mutmassung, die übrigen Befragten würden ihn zu Unrecht falsch belasten, weil G.________ sie mit gratis Kokain besteche, eher realitätsfremd und unglaubhaft.