Zwar war sich H.________ in ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 sicher, dass es sich beim zweiten Täter nicht um den Beschwerdeführer handelt. Sie habe gar zwei Wochen vor der Einvernahme den wahren zweiten Täter noch einmal in Bern auf der Grossen Schanze gesehen und direkt die Polizei verständigt, welche sich aber geweigert habe, der Sache nachzugehen. Der wahre zweite Täter habe grössere Augen als der Beschwerdeführer. Ansonsten beschrieb sie den zweiten Täter als Typ Algerier mit leichtem Bart, etwas älter als der erste Täter F.________, ca. 30- jährig.