__ – identifiziert. I.________ erkannte den Beschwerdeführer auf der ihr vorgehaltenen Fotodokumentation zumindest als einen von zwei möglichen Tätern. Die Schilderungen von G.________ zu seinen Verletzungen und zum Ablauf der Auseinandersetzung werden durch das unterdessen vorliegende rechtsmedizinische Gutachten des IRM weiter gestützt. Auch der mutmassliche zweite Täter F.________ gibt den Beschwerdeführer als Täter an.