7 5.3 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist bei der Tat zunächst von zwei Tätern auszugehen. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig festhielt, wird der den dringenden Tatverdacht begründende Konnex zwischen der mutmasslichen Tat und dem Beschwerdeführer durch die prima vista glaubhaften Aussagen des Opfers G.________ sowie von I.________ und J.________ hergestellt. G.________ und J.________ haben den Beschwerdeführer auf Anhieb und zweifelsfrei als Täter – neben F.________ – identifiziert.