In der Wohnung, in der der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 angehalten wurde, wurden zwei Reizstoffsprays festgestellt. Wie dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 28. Januar 2022 zu entnehmen ist, stimmt die chemische Zusammensetzung des Reizstoffs mit den am Pullover von G.________ festgestellten Reizstoffrückständen überein.