Der zweite Angreifer hätte grössere Augen gehabt. J.________ war seinen Aussagen vom 6. Dezember 2021 zufolge im Tatzeitpunkt nicht mit G.________ unterwegs, habe aber das Geschehen beobachten können. Er identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation F.________ und den Beschwerdeführer als die beiden Täter. K.________ war im Tatzeitpunkt zusammen mit J.________ auf dem D.________ (Strasse) unterwegs und konnte das Geschehen ebenfalls beobachten. Er gab in seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 – und damit nach der Haftanordnung vom 12. Dezember 2021 – an, F.________, nicht aber den Beschwerdeführer am Tatort gesehen zu haben.