Bei Nr. 11 handelt es sich um den Beschwerdeführer. H.________, welche im Tatzeitpunkt ebenfalls mit G.________ unterwegs war und sich ihren Aussagen zufolge während der Auseinandersetzung schützend vor diesen gestellt hatte (bzw. ihn zum Schutz umarmte) und dadurch ebenfalls mindestens einen Tritt der Angreifer abbekommen haben will, identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation am 7. Dezember 2021 den einen Täter als F.________. Der zweite Täter sei nicht auf der Fotodokumentation abgebildet. Es handle sich explizit nicht um die Nr. 10 (Beschwerdeführer). Der zweite Angreifer hätte grössere Augen gehabt.