Auf Vorhalt einer Fotodokumentation identifizierte er am 15. November 2021 die beiden Angreifer dann zweifelsfrei als F.________ einerseits und den Beschwerdeführer andererseits. I.________, welche im Zeitpunkt des Vorfalls mit G.________ unterwegs war, identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation am 7. Dezember 2021 F.________ zweifelsfrei als einen der Täter. Die Nrn. 10 und 11 der Fotodokumentation würden so aussehen wie der zweite Täter, welcher u.a. das Pfefferspray eingesetzt habe. Bei Nr. 11 handelt es sich um den Beschwerdeführer.