6 schen Gutachten des IRM muss möglicherweise mit dem Zurückbleiben entstellender Narben im Gesicht und bleibender Schäden am linken Auge gerechnet werden. G.________ identifizierte in seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2021 einen der Angreifer als F.________. Vom zweiten Angreifer gab er an, den Namen nicht zu kennen, er werde aber «M.________» genannt. Auf Vorhalt einer Fotodokumentation identifizierte er am 15. November 2021 die beiden Angreifer dann zweifelsfrei als F.________ einerseits und den Beschwerdeführer andererseits.