Ergänzend weist sie darauf hin, dass gemäss dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 am Pullover von G.________ Reizstoffrückstände hätten nachgewiesen werden können, welche mit der Zusammensetzung des Inhalts der CS-Reizstoffsprühflasche übereinstimmten, welche anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in dessen Zimmer sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatver- 5 dacht hinsichtlich des Angriffs und der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung eindeutig erfüllt.