Dies mache ihre Angaben zur Fotodokumentation in der Einvernahme vom 7. Dezember 2022, wonach der zweite Täter nicht auf der Fotodokumentation ersichtlich sei und es sich explizit nicht um die Nr. 10 (den Beschwerdeführer) gehandelt habe, äusserst glaubhaft. Das Zwangsmassnahmengericht habe durch das Ausserachtlassen zentraler, den Beschwerdeführer entlastender Aussagen der Befragten und aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweise gegen ihn vorlägen, den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, sein Ermessen einseitig ausgeübt und dem Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör verweigert. 4.4