Dass H.________ nur wenige Tage nach dem Vorfall den eigentlichen zweiten Täter auf der Strasse wiedererkannt und deswegen sogar die Polizei angerufen habe, sei ein klarer Hinweis dafür, dass sie den Täter genau gesehen und sich sein Gesicht eingeprägt habe. Dies mache ihre Angaben zur Fotodokumentation in der Einvernahme vom 7. Dezember 2022, wonach der zweite Täter nicht auf der Fotodokumentation ersichtlich sei und es sich explizit nicht um die Nr. 10 (den Beschwerdeführer) gehandelt habe, äusserst glaubhaft.