_ (Strasse) in E.________ (Ort) an) als grundsätzlich erstellt, es fehle aber am ebenfalls erforderlichen Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und der vorgeworfenen Tat. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts habe neben H.________ und I.________ auch der unterdessen am 20. Januar 2022 befragte K.________ Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers geäussert. K.________ und H.________ hätten explizit angegeben, der Beschwerdeführer sei nicht der zweite Täter gewesen. Dass H.____