___ entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts durchaus ein Interesse daran, den Beschwerdeführer falsch zu beschuldigen und damit seinen eigentlichen Mittäter zu decken. Andernfalls würde er eine postwendende belastende Aussage des eigentlichen Mittäters riskieren. Der Beschwerdeführer selber habe aufgrund des Pfeffersprays, von welchem auch er abbekommen habe, die Täter nicht identifizieren können. Das Zwangsmassnahmengericht erachte zwar zu Recht das Rahmengeschehen (zwei Personen greifen G.________ am 12. November 2021 auf dem D.________ (Strasse) in E.____