, I.________, K.________ und H.________) unabhängig voneinander stark gezweifelt hätten, ob der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei bzw. gar überzeugt seien, dass er dies nicht gewesen sei. Angesichts der aktenkundigen Verletzungen des Opfers, welche teilweise stark geblutet hätten, erscheine es unmöglich, dass der Beschwerdeführer – wäre er der zweite Täter – weder Spuren am Tatort noch am Opfer hinterlassen hätte. Weiter habe F.________ entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts durchaus ein Interesse daran, den Beschwerdeführer falsch zu beschuldigen und damit seinen eigentlichen Mittäter zu decken.