Neu sei in den Haftakten auch die zweite Einvernahme von H.________ enthalten, in welcher der Beschwerdeführer eindeutig entlastet werde. Zudem hätten dem Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlich offenbar abgeschlossener Auswertung der Kriminaltechnik keine Tatspuren zugeordnet werden können. Das Zwangsmassnahmengericht habe diese Ermittlungsergebnisse und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässigerweise nicht gewürdigt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Es könne gut sein, dass das Opfer G.______