In ihrer Beschwerde gegen die Haftverlängerung bringt die Verteidigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, es werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht weiter ausgeführt, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse es den Tatverdacht seit der Anordnung der Untersuchungshaft verdichtet sehe. Eine Verdichtung des Tatverdachts sei denn auch tatsachenwidrig: Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers seien mit den Einvernahmen von K.________ und L.________ stark entlastende Aussagen zu den Akten gekommen. Neu sei in den Haftakten auch die zweite Einvernahme von H._____