Es erscheine erstellt, dass der Angriff durch zwei Täter erfolgt sei. Dennoch seien gemäss Haftakten nur Spuren des anderen Beschuldigten, F.________, gesichert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest das Vorgehen des zweiten Täters zu keinen auswert- und individualisierbaren Spuren geführt habe. 4.3 In ihrer Beschwerde gegen die Haftverlängerung bringt die Verteidigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, es werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht weiter ausgeführt, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse es den Tatverdacht seit der Anordnung der Untersuchungshaft verdichtet sehe.