Eine wahrheitswidrige Belastung würde zum einen zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer als Schuldner mit der vorliegenden Strafverfolgung (zusätzliche) Schwierigkeiten bereitet würden, Geld für die Schuldenbegleichung zu beschaffen. Zum anderen würde ein solches Verhalten eine das Opfer belastende Aussage betreffend Drogenhandel geradezu provozieren, was wiederum nicht im Interesse von G.________ sei. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine objektiven Spuren gefunden worden seien, den dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen. Es erscheine erstellt, dass der Angriff durch zwei Täter erfolgt sei.