Die Erklärung des Beschwerdeführers, er weise gegenüber dem Opfer Schulden aus dem Bezug von Drogen auf, weshalb dieser ein Interesse habe, ihn in die Bredouille zu bringen, um ihn unter Druck zu setzen oder sich an ihm zu rächen, vermöge nicht zu überzeugen: Eine wahrheitswidrige Belastung würde zum einen zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer als Schuldner mit der vorliegenden Strafverfolgung (zusätzliche) Schwierigkeiten bereitet würden, Geld für die Schuldenbegleichung zu beschaffen.