Auf der Grundlage der Aussagen der Befragten sei von zwei Tätern auszugehen, weshalb das Belasten des Beschwerdeführers durch F.________ nicht automatisch zu dessen eigener Entlastung führen könne. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als Täter nennen sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er weise gegenüber dem Opfer Schulden aus dem Bezug von Drogen auf, weshalb dieser ein Interesse habe, ihn in die Bredouille zu bringen, um ihn unter Druck zu setzen oder sich an ihm zu rächen, vermöge nicht zu überzeugen: