_ abgegebene Signalement des zweiten Täters (ca. 30-jährig, vom Typ her Algerier, mit einem Cap) nicht deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1996, zumal Altersschätzungen regelmässig nicht jahresgenau ausfielen. Der Umstand, dass der zweite Beschuldigte, F.________, seine eigene Täterschaft wohl wahrheitswidrig bestreite, vermöge sich in Bezug auf dessen Belastung des Beschwerdeführers nicht verdachtsmindernd auszuwirken. Auf der Grundlage der Aussagen der Befragten sei von zwei Tätern auszugehen, weshalb das Belasten des Beschwerdeführers durch F.________ nicht automatisch zu dessen eigener Entlastung führen könne.