3 be und dass I.________ nicht sicher sei, ob es sich beim zweiten Täter – neben dem ebenfalls beschuldigten F.________ – um den Beschwerdeführer oder eine andere Person gehandelt habe, den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen. So differiere das von H.________ abgegebene Signalement des zweiten Täters (ca. 30-jährig, vom Typ her Algerier, mit einem Cap) nicht deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1996, zumal Altersschätzungen regelmässig nicht jahresgenau ausfielen.