Der Bezug des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ergebe sich nach wie vor sowohl aus den erneuten Aussagen des Opfers als auch aus denjenigen des anwesend gewesenen J.________. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsstandes, wonach zudem auch die Anwesenden H.________, I.________ und K.________ das vom Opfer geschilderte Rahmengeschehen bestätigt hätten, könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft weiterhin bestreite, dass H.________ den Beschwerdeführer auf Vorhalt einer Fotodokumentation als Täter ausgeschlossen ha-