Ausgehend vom Verletzungsbild des Opfers, wie es dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung vom 30. Dezember 2021 (nachfolgend: rechtsmedizinisches Gutachten des IRM) entnommen werden könne und das unter anderem auf eine vollendete schwere Körperverletzung schliessen lasse, erschienen dessen Aussagen vom 27. Januar 2022 weiterhin glaubhaft. Der Bezug des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ergebe sich nach wie vor sowohl aus den erneuten Aussagen des Opfers als auch aus denjenigen des anwesend gewesenen J.________.