scheinlichkeit von entstellenden Narben im Gesicht, ausgerenkter Ellenbogen), und - den prima vista nicht unglaubhaften Aussagen von H.________ und I.________, welche das Rahmengeschehen grundsätzlich bestätigt hätten, beruhe. Die Verlängerung der Untersuchungshaft begründete das Zwangsmassnahmengericht damit, dass die seit der Eröffnung der Untersuchungshaft erzielten Ermittlungsergebnisse den bisherigen Tatverdacht bestätigten und auch verdichteten.