Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Anordnung der Untersuchungshaft mit einem dringenden Tatverdacht, welcher auf - den prima vista nicht unglaubhaften Aussagen von G.________, welcher den Beschwerdeführer klar als einen der Angreifer identifiziert und angegeben habe, der Beschwerdeführer habe den Angriff begonnen, Pfefferspray eingesetzt, ihn mit der Pfefferspraydose und mit den Fäusten geschlagen und ihn mit den Füssen getreten, - dem Verletzungsbild (massive Schnittverletzungen linke Gesichtshälfte, Augenlid durchtrennt bei noch unklarer Funktionalitätsbeeinträchtigung und Wahr-