2 3. Die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Der von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. März 2022 eingereichte Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 28. Januar 2022 werden antragsgemäss zu den Akten erkannt.