In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Stellungnahme legte sie den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und den forensischchemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 28. Januar 2022 bei und beantragte, diese Unterlagen zu den Haftakten zu erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Am 25. März 2022 gingen die Haftakten bei der Beschwerdekammer ein.