Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 8. März 2022 die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. Mai 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. März 2022 (Postaufgabe: 21. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem sei ihm Rechtsanwältin B.___