Mit Entscheid vom 12. Dezember 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an, wobei es die Haftdauer vorläufig auf drei Monate, bis zum 8. März 2022, beschränkte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 8. März 2022 die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. Mai 2022.