geltend gemachten Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und die geltend gemachten Auslagen von CHF 52.05. Der Beschuldigten 4 ist damit für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vom Kanton Bern die beantragte Entschädigung von CHF 1'725.40 (2.5 Stunden à CHF 300.00 Honorar [Rechtsanwältin] + 5 Stunden à CHF 160.00 Honorar [juristischer Mitarbeiter] + CHF 52.05 Auslagen + 7.7% MwSt.) auszurichten. 11.6 Die Beschuldigten 2 und 3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen ist deshalb mangels entschädigungswürdiger Aufwendungen keine Entschädigung auszurichten.