17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811). 11.4 Der von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Aufwand von 9.85 Stunden (in der Honorarnote vom 12. Mai 2022 irrtümlicherweise als 11.05 Stunden angegeben) erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Komplexität des Falls angemessen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten 1 ist demnach für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vom Kanton Bern die beantragte Entschädigung von CHF 3'110.50 (9.85 Stunden à CHF 250.00 Honorar + CHF 425.60