432 Abs. 2 StPO. Bei Offizialdelikten entrichtet der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Personen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; BGE 141 IV 476 E. 1). Bei den in casu erhobenen Vorwürfen handelt es sich um Offizialdelikte. 11.3 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer und richtet sich nach den Art. 41 des Anwaltsgesetzes des Kantons Bern (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst.