11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 11.2 Die Entschädigung der beschuldigten Personen, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegen, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO.