10 dazu auch weder angestiftet noch Gehilfenschaft geleistet. Es liegt kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt. Bei einer gerichtlichen Beurteilung würden mit allergrösster Wahrscheinlichkeit Freisprüche erfolgen. Die Verfahrenseinstellung erfolgte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a bzw. b StPO zu Recht und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.