9. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf pauschale Wiederholungen der Strafanzeige oder auf den Hinweis auf den Gegenstand der Strafuntersuchung. Unter Verweis auf Art. 385 StPO ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. 10. Damit hat keiner der Beschuldigten weder i.S.v. Art. 163 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) tatsächlich oder zum Scheine Vereinsvermögen vermindert noch den Beschwerdeführer i.S.v. Art. 146 StGB unter arglistiger Vortäuschung falscher Absichten zu einem Austritt aus der K.________ veranlasst oder ihn über die Qualität der zedierten Forderung arglistig getäuscht. Es wurde