Die K.________ schrieb die Forderung schon per Ende 2013 mangels Werthaltigkeit in ihrer Buchhaltung komplett ab (vgl. dazu den Anhang zur Jahresrechnung 2013 der K.________ in Beilage 7 zur Strafanzeige vom 23. April 2018 sowie den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 geschlossenen Abtretungsvertrag, Ziff. II.4.a «Nachdem diese Forderung mangels Werthaltigkeit in der Buchhaltung der Gesellschaft abgeschrieben ist […]»). Dass der Verein die Schuld nicht beglich, mag allenfalls zivilrechtlich zu beanstanden sein, begründet aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten.