Einvernahme Beschuldigter 3 vom 11. Dezember 2020, Z. 246 f.; Einvernahme Beschuldigte 4 vom 9. Dezember 2020, Z. 326 ff.). Die Aussagen werden gestützt vom Umstand, dass die Schuld ab 2013 (und damit ebenfalls noch unter Beteiligung des Beschwerdeführers) in der Bilanz des Vereins in «Vorschuss» bzw. «Darlehen» umbenannt wurde. Zur Selbsttragung kam es indes nie. Die K.________ schrieb die Forderung schon per Ende 2013 mangels Werthaltigkeit in ihrer Buchhaltung komplett ab (vgl. dazu den Anhang zur Jahresrechnung 2013 der K.______