Gemäss Aussage der Beschuldigten 2 (damalige Präsidentin des Vereins) erfolgte die Verschriftlichung des faktisch bereits bestehenden Pachtvertrags auf Initiative des Vereinsvorstands und nicht der K.________ hin (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 568). Es ergeben sich zusammengefasst – wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits nachvollziehbar herleitete – keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die L.________ jemals im Eigentum des Vereins gestanden hätten.