9 als Sachwert aufgeführt, in der des Vereins hingegen nie. Schliesslich ist auch der Pachtvertrag vom 16. Dezember 2014, gemäss welchem die K.________ dem Verein die beiden L.________ verpachtete, ein deutliches Indiz für eine Eigentümerschaft der K.________. Gemäss Aussage der Beschuldigten 2 (damalige Präsidentin des Vereins) erfolgte die Verschriftlichung des faktisch bereits bestehenden Pachtvertrags auf Initiative des Vereinsvorstands und nicht der K.________ hin (Einvernahme vom 10. Dezember 2020, Z. 568).