Wie er selber erklärte, war der Beschwerdeführer in der Zeit vor seinem Ausscheiden am 11. Juli 2014 zusammen mit dem Treuhänder für die Buchhaltung der K.________ zuständig (Einvernahme Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2020, Z. 197). Er muss daher von diesen Transaktionen Kenntnis gehabt haben. Die K.________ war gemäss Gesamtbauentscheid vom 28. Februar 2012 auch Bauherrin der L.________. Der Umstand, dass der Verein gemäss Vereinbarung mit der K.________ vom 6. Juli 2010 deren Projekt ‹L.________ O.________› finanziell unterstützen sollte, spricht ebenfalls dafür, dass schon damals davon ausgegangen wurde, die L.______