Auch der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2020, die Gelder der Berghilfe seien zunächst an den Verein geflossen, welcher diese danach auf vertraglicher Basis an die K.________ weitergeleitet habe (Z. 501 ff.). Es sei die K.________ gewesen, welche den Kaufvertrag für die L.________ unterzeichnet habe (Z. 564 f.). 8.3 Auch die zahlreichen objektiven Beweismittel sprechen klar dafür, dass die L.________ von Beginn weg im Eigentum der K.________ standen: So wurden diverse Förder- und Spendenbeiträge für das Projekt L.________ direkt im Namen der K.__