8. 8.1 Auch im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den L.________ kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich gefolgt werden. 8.2 Zunächst erklärten die Beschuldigten – bei den Beschuldigten 2 bis 4 handelt es sich um den damaligen Vorstand des Vereins, beim Beschuldigten 1 um dessen (faktischen) Geschäftsführer – übereinstimmend, die L.________ hätten stets der K.___