Vereins als dessen Geschäftsführer durchaus bewusst war (Einvernahme vom 1. Dezember 2020: «Selbstverständlich, wir haben beide Buchhaltungen gesehen» [Z. 153], «Es war etwas, das wir alle Tage damit zu tun hatten» [Z. 166 f.], «Da haben wir immer beide, Herr A.________ und ich, die Buchhaltung geführt» [Z. 189 f.]). Zudem – und insbesondere – wurde im Abtretungsvertrag (Ziff. II) explizit jegliche Haftung für die Bonität der Forderung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer gerade nicht von einer gesicherten Forderung