II, zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Stammanteile des Beschwerdeführers CHF 50'000.00 betrug und dem Beschwerdeführer darüberhinaus u.a. ein Anspruch auf Veranlassung der Zession der Forderung über CHF 39'733.65 eingeräumt wurde. Der vereinbarte Kaufpreis von CHF 50'000.00 wurde dem Beschwerdeführer vom Beschuldigten 1 drei Tage nach Unterzeichnung des Abtretungsvertrags, am 14. Juli 2014, vollumfänglich via dessen Postkonto überwiesen (vgl. Beilage zur Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 18. Dezember 2020).